§ 10 Nichtausübung des Optionsrechts
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 10 Nichtausübung des Optionsrechts — GemBÜG 2014
Auf die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des § 9 - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.
§ 157h Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157h § 157h
…§ 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.…
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