§ 10 Nichtausübung des Optionsrechts
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Auf die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des § 9 - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.
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