Erschwerniszulage
§ 99
(1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 99
…Erschwerniszulage § 99 (1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. (2) Bei der Bemessung der…
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 95), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 96), 6. die Mehrleistungszulage (§ 97), 7. die Belohnung (§ 98), 8. die Erschwerniszulage (§ 99), 9. die Gefahrenzulage (§ 100), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 101), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 102), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 103), 13…