Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
3. Unterabschnitt Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen
1.Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind,
2.Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder
3.Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind,
gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß gilt.
§ 91 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 91 (1) Für Zeiträume, in denen 1. Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind, 2. Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
…wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63 bis 65, 66 bis 78, 91 bis 104 und 105a abweichendes monatliches Pauschalentgelt nach folgenden Bestimmungen: 1. Ferialkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe …
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