§ 89 Entlohnung der nicht vollbeschäftigtenVertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs. 2.
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