Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
3. Unterabschnitt Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
§ 89 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs. 2.
§ 89 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 89 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
…§ 89 Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs. 2 .…
§ 27a Wiedereingliederungsteilzeit
…Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen. (4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit ( § 89 ). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen. (5) Die Wiedereingliederungsteilzeit…
§ 55a Familienhospizfreistellung
…Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden. (2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs. 2 Anwendung. (3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren…
Rückverweise