§ 88 Abzug von Beiträgen
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs. 2 sinngemäß.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 88 Abzug von Beiträgen
…Abzug von Beiträgen § 88 Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit…
Rückverweise