Gem-VBG
Gliederung
Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den öffentlichen Dienst oder den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.
§ 78 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 78 Erhöhung der Bezüge
…§ 78 Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den öffentlichen Dienst oder den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
…Ausscheidens. (4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung ( § 78 ) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil.…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
…5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 78 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
…begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63 bis 65, 66 bis 78, 91 bis 104 und 105a abweichendes monatliches Pauschalentgelt nach folgenden Bestimmungen: 1. Ferialkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe…
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