§ 72a Teuerungsprämien
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 72a Teuerungsprämien
In den Kalenderjahren 2022 und 2023 kann die Gemeinde zur Abgeltung der Teuerung Zulagen oder Bonuszahlungen gewähren (Teuerungsprämien).
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