Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 68 Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage
(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:
| 1. | für Stationsschwestern und Stationspfleger | 217,5 €; |
| 2. | für Oberschwestern und Oberpfleger | 279,9 €; |
| 3. | für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren | 341,8 €. |
(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
§ 68 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 68 Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage
…§ 68 (1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § …
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
§ 92
Überstunden- und Mehrstundenvergütung § 92 (1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die 1. nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 2. gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden. (2) Die …
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