Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 67 Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage
(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
| 1. | für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste | 55,5 €; |
| 2. | für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste | 145,7 €; |
| 3. | für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen | |
| a) der Dienstklassen I und II | 145,7 €, | |
| b) ab der Dienstklasse III |
(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:
| Zulage gemäß | Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
| Abs 2 Z 1 | 1,56 |
| Abs 2 Z 3 | 5,19 |
§ 67 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 67 Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage
…§ 67 (1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes , des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes…
§ 92
…zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73 . (4) Der Zuschlag beträgt: 1. bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § …
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
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