Gem-VBG
Gliederung
8. Abschnitt Vertragsbedienstete in politischen Funktionen
§ 59 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;
2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;
3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;
4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 59 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 59 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen
…§ 59 Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen: 1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes…
§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…§ 58 (1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu…
§ 60 Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
…§ 60 (1) Für Vertragsbedienstete, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs 4…
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