§ 59 Außerdienststellung wegen Ausübungbestimmter anderer Funktionen
In Kraft seit 19. Dezember 2018
Up-to-date
Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;
2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;
3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;
4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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