Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 55b Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
(1) Vertragsbedienstete haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts:
1. die Freistellung dient dem Zweck der notwendigen Begleitung eines in der Z 2 genannten Kindes während eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung;
2. das Kind ist das leibliche Kind bzw das Wahl- oder Pflegekind der oder des Bediensteten oder das leibliche Kind der Ehegattin bzw des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw des Lebensgefährten, und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet;
3. der stationäre Aufenthalt ist vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe bewilligt worden.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 55 (Pflegefreistellung) im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig. Eine Freistellung gemäß Abs 1 gilt nicht als wichtiger Grund für die Verhinderung der Dienstleistung gemäß § 113 Abs 7.
(3) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Re-habilitation vorzulegen.
§ 55b Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 55b Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
…§ 55b (1) Vertragsbedienstete haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts: 1. die Freistellung…
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