§ 48 Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaubund auf Urlaubsentschädigung — Gem-VBG
Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.
§ 48 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 48 Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaubund auf Urlaubsentschädigung
…Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung § 48 Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus…
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