§ 48 Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaubund auf Urlaubsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.
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