§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
§ 44 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 44 Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.…
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