§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2002
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§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — Gem-VBG
Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
§ 44 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 44 Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden…
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