Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 43 Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.
(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.
(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.
(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
§ 43 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 43 Verfall des Erholungsurlaubes
…§ 43 (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 9 Anwendbare Bundesvorschriften
…§ 28 bis 31 Abs. 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 ( L-BG ) auf Gemeindebeamte Anwendung. 1a. Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind. 1b. Abweichend von § 48f Abs. …
Rückverweise