(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. Kommt eine Einigung über den Urlaubsverbrauch nicht zustande, ist der Dienstgeber nach einer erfolgten schriftlichen Aufforderung, den Urlaub innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist zu verbrauchen, berechtigt, den Verbrauch von nicht verfallenem Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen bzw 80 Stunden (bei Teilzeit gemäß § 41 aliquot) durch kalendermäßige Festsetzung anzuordnen.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 46 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz oder in der Tagesbetreuung gemäß dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 eingesetzt werden, hat der Urlaubsverbrauch bevorzugt während der betriebs- bzw schulfreien Zeiten stattzufinden.
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