(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1a) Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Die oder der Bedienstete hat das Recht, am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß kann vereinbart werden bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des zu pflegenden Angehörigen.
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