§ 32 Ruhepausen
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(2) Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. In Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen Regelungen können davon abweichende, für die Bediensteten günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, insbesondere auch für die Mittagspause, getroffen werden.
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