Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 32 Ruhepausen
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(2) Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. In Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen Regelungen können davon abweichende, für die Bediensteten günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, insbesondere auch für die Mittagspause, getroffen werden.
§ 32 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 32 Ruhepausen
…§ 32 (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der…
§ 35
Ausnahmebestimmungen § 35 (1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden. (2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub du…
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