§ 25 Gutachten
In Kraft seit 13. Oktober 2022
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Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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