(1) Vertragsbedienstete haben jeden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
1. aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder
2. aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben Vertragsbedienstete der Gemeinde zu melden:
1. eine Namensänderung;
2. eine Standesveränderung;
3. jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann;
4. die Änderung des Wohnsitzes;
5. den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;
6. den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
7. eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist;
8. den Zeitpunkt, ab dem der oder die Vertragsbedienstete eine ASVG-Pension oder einen vergleichbaren Ruhebezug erhält.
(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 haben Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
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