§ 125 Pensionskassenverträge — Gem-VBG
Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 61 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage nicht übersteigen.
§ 125 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 125 Pensionskassenverträge
…Pensionskassenverträge § 125 Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der…
Rückverweise