§ 123
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Arbeitsplatzsicherung
§ 123
Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
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