§ 122
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
14. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und
Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der
Mutter- oder Vaterschaft
§ 122
Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
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