§ 10a Probezeit
In Kraft seit 08. Juli 2023
Up-to-date
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
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