Fehlgeldentschädigung
§ 102
(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 102
…Fehlgeldentschädigung § 102 (1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren…
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 98), 8. die Erschwerniszulage (§ 99), 9. die Gefahrenzulage (§ 100), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 101), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 102), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 103), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 104), 14. die Reisegebühren (§ 105), 15. die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a). Anspruch…