Fehlgeldentschädigung
§ 102
(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 102 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 102
…Fehlgeldentschädigung § 102 (1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
…der Verwendungszulage gemäß § 70 , die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von den Richtlinien…
§ 90
… 98 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 99 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 100 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 101 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 102 ), 12. der Fahrtkostenzuschuss ( § 103 ), 13. die Jubiläumszuwendung ( § 104 ), 14. die Reisegebühren ( § 105 ), 15. die Nebentätigkeitsvergütung ( § 105a ). Anspruch…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
Rückverweise