§ 24 Personalvertretungswahlordnung
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesleitung Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden