(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Gemeindeorgane (Gemeindevertretungen und deren Ausschüsse, Gemeindevorstehungen, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) sind Organe im Sinn dieses Gesetzes. Jene gemäß § 34 Abs 7 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgenommenen Übertragungen von Aufgaben von der Gemeindevorstehung auf einen Ausschuss, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von der Gemeindevorstehung beschlossen worden sind, gelten weiter bis zum Widerruf der Aufgabenübertragung, längstens jedoch bis zum Ende der Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung.
(2) Die Satzungen der Gemeindevertretungen, der Ausschüsse und der Gemeindevorstehungen sind innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderten gesetzlichen Grundlagen anzupassen.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Maßnahmen (Beschlüsse, Wahlen usw) anzuwenden, die vor dessen Inkrafttreten gesetzt worden sind, soweit aus ihnen noch unmittelbare Rechtsfolgen andauern.
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