LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gemeindeordnung 2019§ 71

§ 71Ersatzvornahme

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Erfüllt die Gemeinde eine ihr durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtung nicht, hat ihr die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Rückverweise