§ 7 Gemeindeverbände und Interessensvertretung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Bestimmte Aufgaben der Gemeinden können von zwei oder mehreren Gemeinden gemeinsam durch einen Gemeindeverband besorgt werden. Das Nähere wird durch das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geregelt.
(2) Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. Diese Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor der Beschlussfassung der Landesregierung über solche Gesetzesvorlagen und Verordnungen zu hören, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden.
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