(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, im gesamten eigenen Wirkungsbereich die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an die Gemeindevertretung zu übermitteln. Vor dem Einlangen des Prüfungsberichtes in der Gemeinde dürfen keine öffentlichen Mitteilungen über die Überprüfungsergebnisse erfolgen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
1. den Prüfbericht unmittelbar nach dessen Einlangen jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen und
2. die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
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