§ 66 Aufsichtsbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Soweit im Abs 2 oder durch andere Gesetze keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
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