(1) Soweit im Abs 2 oder durch andere Gesetze keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 66 Aufsichtsbehörden
(1) Soweit im Abs 2 oder durch andere Gesetze keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes. (2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen n…