(1) Die Gemeinde kann Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zur Deckung der Ausgaben nur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, ausschreiben.
(2) Soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, sind die Abgabensätze (Hebesätze) für das ganze Gemeindegebiet in gleicher Höhe festzulegen.
(3) Die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung; 2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen; 3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55); 6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60); 7. Bestellung der…
§ 57 Erstellung des Voranschlages
…von der Gemeindevertretung nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen der Gemeindemitglieder zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben (§ 63) erforderlichen Beschlüsse zu fassen.…
§ 38 Ausschüsse
…Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung; 2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen; 3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages und den Rechnungsabschluss (§§ 55 und 60); 6. die Bestellung und…