§ 63 Abgaben
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Die Gemeinde kann Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zur Deckung der Ausgaben nur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, ausschreiben.
(2) Soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, sind die Abgabensätze (Hebesätze) für das ganze Gemeindegebiet in gleicher Höhe festzulegen.
(3) Die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
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