§ 62 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Nähere Bestimmungen zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Nachhaltigkeit sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch zu regeln:
1. Bestimmungen über ergänzende Nachweise und Beilagen zu Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen;
2. die Bildung von Zahlungsmittelreserven durch Gemeinden für künftige Erfordernisse;
3. die Darlehensaufnahme durch Gemeinden;
4. die Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung durch Gemeinden;
5. der Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen durch Gemeinden.
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