(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat spätestens 16 Wochen nach Ablauf des Finanzjahres den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Gemeinde zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses gleichzeitig mit der Vorlage an die Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht von der Fraktion darauf verzichtet wird.
(2) Vor der Beratung durch die Gemeindevertretung ist der Rechnungsabschluss durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist gemäß § 53 kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied gegen den Rechnungsabschluss beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen erheben, die der Gemeindevertretung vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Der Rechnungsabschluss ist überdies vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom Überprüfungsausschuss (§ 61) zu prüfen.
(4) Ergeben sich bei der Beratung Mängel, beschließt die Gemeindevertretung die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt dafür eine entsprechende Frist fest. Falls sich bei der Beratung keine Mängel ergeben oder die Mängel behoben wurden, hat die Gemeindevertretung über den Rechnungsabschluss (Abs 1) zu beschließen.
(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Rechnungsabschluss ist sodann unverzüglich, spätestens jedoch bis 30. April des dem Finanzjahr folgenden Jahres, der Landesregierung vorzulegen.
(6) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) der Dienstbetrieb in den Gemeinden erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs 5 festgelegten Termin abgewichen werden. Diesfalls hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Landesregierung einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 55 Voranschlag
…verfügbare Mittel (Abs 4) bedeckt werden kann. (4) Die Höhe der verfügbaren Mittel im Sinn des Abs 3wird aus dem Rechnungsabschluss (§ 60) des abgelaufenen Finanzjahres nach folgender Formel ermittelt: vM = lM + kfF – kfV – kfFSch vM = verfügbare Mittel lM = Liquide Mittel (§ 20 VRV …
§ 60 Rechnungsabschluss
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat spätestens 16 Wochen nach Ablauf des Finanzjahres den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Gemeinde zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses gleichze…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55); 6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60); 7. Bestellung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), Kündigung einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, Bestätigung der Entlassung der Amtsleiterin oder…