§ 59 Vollziehung des Voranschlages
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Mittelaufbringungen sollen mindestens, die Mittelverwendungen dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über veranschlagte Mittelverwendungen darf nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt werden.
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