(1) Die Gemeinden haben für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen, wobei das laufende Finanzjahr das erste Jahr der Planungsperiode darstellt und der dafür geltende Voranschlag die Planung für dieses erste Jahr abbildet. Der mittelfristige Finanzplan wird mit der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wirksam. Die Bestimmungen des § 55 Abs 3 über den ausgeglichenen Haushalt gelten sinngemäß auch für den mittelfristigen Finanzplan.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Mittelaufbringungs- und Mittelverwendungsplan jeweils getrennt für die operative Gebarung und die investive Gebarung. Er ist in Form des Ergebnishaushaltes und des Finanzierungshaushaltes darzustellen. Projekte im Rahmen der investiven Gebarung (Abs 3) sind in eigenen Nachweisen mit ihren Finanzierungskomponenten und ihren Folgewirkungen darzustellen.
(3) Folgende Maßnahmen im Bereich der investiven Gebarung, für deren Finanzierung folgende Mittelaufbringungen in Anspruch genommen werden, gelten als Projekte im Sinn des Abs 2:
1. Darlehensaufnahmen, Finanzierungsleasing oder ähnliche Instrumente;
2. Zahlungsmittelreserven, die projektbezogen verwendet werden;
3. Kapitalvermögen, das projektbezogen verwendet wird;
4. Mittel aus dem Verkauf von Anlagevermögen;
5. Kapitaltransfers (zweckgebundene Zuschüsse Dritter zur Finanzierung von Projekten) und Bedarfszuweisungen;
6. Verwendung von Mitteln aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung gemäß Anlage 1b VRV 2015.
(4) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl Nr 30/2013, vorgegeben sind.
(5) Der geltende mittelfristige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der Entwurf für die aktualisierte Planung ist in jedem Jahr zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr der Gemeindevertretung vorzulegen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 55 Voranschlag
…der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 56) zu erstellen. (2) Im Voranschlag sind Mittelverwendungen und Mittelaufbringen, die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich anfallen, nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 darzustellen…
§ 56 Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinden haben für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen, wobei das laufende Finanzjahr das erste Jahr der Planungsperiode darstellt und der dafür geltende Voranschlag die Planung für dieses erste Jahr abbildet. Der mittelfristige Finanzplan wird…