GdO 2019
Gliederung
3. Abschnitt Organe der Gemeinde
3. Unterabschnitt Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 46 Vollstreckung von Bescheiden und Rückstandsausweisen
(1) Fällige Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.
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