(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an die Gemeindevertretung erheben. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig, wenn nicht im Abs 2 anderes bestimmt wird.
(2) In Gemeinden, in denen die Gemeindevertretungen bis zum 30. Juni 2014 beschlossen hat, die Funktion als Berufungsbehörde weiter auszuüben und dies von der Landesregierung durch Verordnung festgestellt worden ist, gilt abweichend von Abs 1 zweiter Satz folgende Regelung: Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Berufung erheben, und zwar
1. gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ausgenommen Gemeindeabgabenangelegenheiten, an die Gemeindevertretung;
2. gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten an die Gemeindevorstehung.
Die Berufungsfrist richtet sich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Entscheidung über die Berufung ist in diesem Fall ergänzend zu den §§ 22 Abs 1 und 43 Abs 1 eine Aufgabe der Gemeindevertretung bzw der Gemeindevorstehung.
(3) Die Gemeindevertretung kann in der Folge einen zu Abs 2 gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die von der Landesregierung zu ändernde Feststellungsverordnung (Abs 2) wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihre Kundmachung folgenden Jahres wirksam. Diesfalls gilt für zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, ist Abs 2 weiter anzuwenden. Dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 45 Rechtsschutz gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an die Gemeindevertretung erheben. In jenen An…