(1) Für die Verweigerung der Annahme, die Niederlegung und das Erlöschens eines Mandates der Gemeindevorstehung sowie für die behördliche Feststellung des Mandatsverlustes gelten die Bestimmungen des § 84 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 für das Mandat der Gemeindevertretung sinngemäß.
(2) Mitglieder der Gemeindevorstehung können, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden
1. wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Landesvollziehung;
2. wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung.
Durch eine solche Erklärung wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.
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