GdO 2019
Gliederung
3. Abschnitt Organe der Gemeinde
2. Unterabschnitt Gemeindevorstehung
§ 39 Mitglieder der Gemeindevorstehung
(1) Die Gemeindevorstehung besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Insgesamt besteht sie abhängig von der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:
| Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung | Anzahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung |
| 9 | 4 |
| 13 | 5 |
| 17 | 6 |
| 19 | 7 |
| 21 | 8 |
| 25 | 9 |
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Fraktion, der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat.
(3) Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.
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