(1) Die Gemeindevorstehung besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Insgesamt besteht sie abhängig von der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:
Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung | Anzahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung |
9 | 4 |
13 | 5 |
17 | 6 |
19 | 7 |
21 | 8 |
25 | 9 |
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Fraktion, der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat.
(2) Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 6) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied (§ 40 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeindevorstehungsmitglieder als „Stadträtinnen“ oder „Stadträte“ bezeichnet.
(3) Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 6 Organe der Gemeinde
…1) Jede Gemeinde hat folgende Organe: 1. die Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37); 2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43); 3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50); 4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls…