(1) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindevertretung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Verlangen eines Viertels der Mitglieder der Gemeindevertretung hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen in Vollziehung der Gesetze behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
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