(1) Gemeinden sind zur Führung und Verwendung jener Wappen berechtigt, die ihnen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen worden sind. Änderungen der Wappen sind von der Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnung hat die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten.
(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Gebrauch von Gemeindewappen durch das Land Salzburg, wenn durch diesen Gebrauch die Identifikation des Landes Salzburg mit seinen Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. In allen anderen Fällen darf das Gemeindewappen verwendet werden, wenn die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister untersagt wird.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn
1. auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder
2. das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet werden soll, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen.
(4) Wer ein Gemeindewappen ohne Anzeige gemäß Abs 2 oder trotz Untersagung gemäß Abs 3 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Diese Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € zu bestrafen.
(5) Das Gemeindesiegel trägt als Text die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde. Ist der Gemeinde ein Wappen verliehen, trägt ihr Siegel das Wappen mit dem Text als Umschrift.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 3 Gemeindewappen und Gemeindesiegel
…verwendet werden, wenn die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister untersagt wird. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn 1. auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder…
§ 41 Amtsperiode der Gemeindevorstehung und Nachwahlen
…1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§ 40 Abs 3 letzter Satz) mit der Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 8). Sie endet, abgesehen von…
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
…Information der Gemeindemitglieder abzuhalten, bei der sowohl der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. (3) Wird der Misstrauensausspruch der Gemeindevertretung durch die im Abs 1 vorgesehene Bürgerabstimmung bestätigt, scheidet die Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an…