(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Internet- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden an die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann auszuzahlen.
(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
1. in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern | 270 €; |
2. in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern | 450 €; |
3. in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern | 650 €. |
Der Steigerungsbetrag beträgt 45 € je Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter der Fraktion. Die Landesregierung ist ermächtigt, den Sockel- und den Steigerungsbetrag nach Maßgabe der allgemeinen Geldwertenwicklung durch Verordnung neu festzusetzen.
(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 29 Abgeltung des Sachaufwands und der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen
(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Internet- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlu…