(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen und das Wort zu ergreifen.
(2) Unter den Tagesordnungspunkten „Allfälliges“ oder „Sonstiges“ können die Mitglieder der Gemeindevertretung Anregungen oder Anfragen an die Mitglieder der Gemeindevorstehung einbringen. Die Beantwortung hat spätestens in der nächsten Sitzung zu erfolgen, auf Verlangen auch in schriftlicher Form.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde befugt, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 1 beauftragt sind, die Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen vorliegen; die Ablehnung eines solchen Begehrens ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind folgende Akten:
– Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im Einzelfall Abgaben, Entgelte, Tarife oder ähnliches zum Gegenstand haben;
– Akten, die Gemeindebedienstete betreffen;
– Unterlagen über Personen in Krankenanstalten und sonstigen Anstalten der Gemeinde.
Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeindevertretungsmitglied im Gemeindeamt auch kostenlos Kopien (elektronisch oder in Papierform) der eingesehenen Akten angefertigt werden.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 37 Geschäftsordnung
…Gemeindevertretung und der Ausschüsse in den nichtbehördlichen Angelegenheiten auf Fraktionen oder in anderer Weise. 5. Die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach § 28 Abs 3 begehrt und durchgeführt werden kann; eine Verzögerung für die Behandlung der Verwaltungsangelegenheiten muss dabei zuverlässig ausgeschlossen sein. 6. Die Zulässigkeit der Herstellung…