(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Gelöbnis. Im Besonderen haben die Mitglieder der Gemeindevertretung die Verpflichtung, bei den Sitzungen jener Organe, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, haben sie dies im Weg des Gemeindeamtes der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und die Einberufung an das von ihrer Fraktion festgelegte Ersatzmitglied (Abs 2) weiterzuleiten.
(2) Die Obfrau oder der Obmann jeder Fraktion kann eine Ersatzgewählte oder einen Ersatzgewählten (§ 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) als Ersatzmitglied der Gemeindevertretung bekannt geben. Diese Bekanntgabe ist an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten und kann nur geändert werden, wenn die als Ersatzmitglied genannte Person
1. gemäß Abs 3 zur längerfristigen Vertretung berufen wird;
2. gemäß § 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordung 1998 selbst zum Mitglied der Gemeindevertretung berufen wird oder
3. die Eigenschaft als Ersatzgewählte bzw Ersatzgewählter verliert (§ 85 Abs 5 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998).
Ersatzmitglieder vertreten ein gemäß Abs 1 verhindertes Mitglied der Gemeindevertretung, wenn und solange kein Ersatzgewählter gemäß Abs 3 berufen wird.
(3) Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung an der Ausübung seines Amtes voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, hat es dies unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitzuteilen. Ist das betreffende Mitglied nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, ist die Fraktionsobfrau bzw der Fraktionsobmann berechtigt, diese Mitteilung an Stelle des betreffenden Mitgliedes zu erstatten. Zur Vertretung auf die Dauer der Verhinderung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den nächstfolgenden Ersatzgewählten in der gemäß § 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 festgelegten Reihenfolge zu berufen und die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann dieser Partei zu verständigen. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevertretung durch die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann erlischt das Mandat der oder des Nachberufenen.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).
(5) Ersatzmitglieder und gemäß Abs 3 nachberufene Ersatzgewählte haben während der Dauer ihrer Vertretungsfunktion dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung.
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