(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Gelöbnis. Im Besonderen haben die Mitglieder der Gemeindevertretung die Verpflichtung, bei den Sitzungen jener Organe, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, haben sie dies im Weg des Gemeindeamtes der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und die Einberufung an das von ihrer Fraktion festgelegte Ersatzmitglied (Abs 2) weiterzuleiten.
(2) Die Obfrau oder der Obmann jeder Fraktion kann eine Ersatzgewählte oder einen Ersatzgewählten (§ 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) als Ersatzmitglied der Gemeindevertretung bekannt geben. Diese Bekanntgabe ist an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten und kann nur geändert werden, wenn die als Ersatzmitglied genannte Person
1. gemäß Abs 3 zur längerfristigen Vertretung berufen wird;
2. gemäß § 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordung 1998 selbst zum Mitglied der Gemeindevertretung berufen wird oder
3. die Eigenschaft als Ersatzgewählte bzw Ersatzgewählter verliert (§ 85 Abs 5 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998).
Ersatzmitglieder vertreten ein gemäß Abs 1 verhindertes Mitglied der Gemeindevertretung, wenn und solange kein Ersatzgewählter gemäß Abs 3 berufen wird.
(3) Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung an der Ausübung seines Amtes voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, hat es dies unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitzuteilen. Ist das betreffende Mitglied nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, ist die Fraktionsobfrau bzw der Fraktionsobmann berechtigt, diese Mitteilung an Stelle des betreffenden Mitgliedes zu erstatten. Zur Vertretung auf die Dauer der Verhinderung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den nächstfolgenden Ersatzgewählten in der gemäß § 85 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 festgelegten Reihenfolge zu berufen und die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann dieser Partei zu verständigen. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevertretung durch die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann erlischt das Mandat der oder des Nachberufenen.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus einem der folgenden Gründe geboten ist:
– im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
– im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
– im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
– im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
– zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
– im überwiegenden Interesse der Parteien
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann die Gemeindevertretung, in dringenden Fällen die Gemeindevorstehung, befreien. Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben davon unberührt.
(5) Ersatzmitglieder und gemäß Abs 3 nachberufene Ersatzgewählte haben während der Dauer ihrer Vertretungsfunktion dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 27 Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung, Ersatzmitglieder
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Gelöbnis. Im Besonderen haben die Mitglieder der Gemeindevertretung die Verpflichtung, bei den Sitzungen jener Organe, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, haben sie dies im Weg des Gemein…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…erfolgen hat, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt. Der für eine allfällige Weiterleitung der Einberufung durch verhinderte Mitglieder erforderliche Zeitraum (§ 27 Abs 1) bleibt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit gemäß Z 1 außer Betracht. (4) Im Fall besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist im Einvernehmen…
§ 32 Befangenheit
…Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist. (4) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 27 Abs 2 Ersatzmitglieder zu berufen und ist für den betroffenen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen. (5…