Die Bezirkswahlbehörde (§ 10 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) hat mit Bescheid festzustellen, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat verloren hat, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Die Wahl des Mitgliedes ist für ungültig erklärt worden.
2. Das Mitglied hat nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verloren.
3. Das Mitglied will die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten.
4. Das Mitglied hat durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert.
5. Das Mitglied ist während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlussfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt ferngeblieben, und es liegt ein entsprechender Antrag der zustellbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) vor.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 24 Enden des Mandates
…Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust (§ 25) oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen der oder des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu erklären. Die oder der Vorsitzende hat unverzüglich…