§ 24 Enden des Mandates
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust (§ 25) oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen der oder des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu erklären. Die oder der Vorsitzende hat unverzüglich die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann zu verständigen.
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