LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gemeindeordnung 20192. Abschnitt Gemeindemitglieder und direkte Demokratie, Ehrungen3. Unterabschnitt Weitere Teilnahmemöglichkeiten, Ehrungen und Gratulationen§ 21

§ 21Ehrungen und Gratulationen

In Kraft seit 01. Januar 2020
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