(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden. Für sonstige hervorragende Leistungen, die für die Gemeinde von Bedeutung sind, oder ausnahmsweise auch für die außerordentliche Förderung solcher Leistungen kann durch Beschluss der Gemeindevertretung eine sichtbare Auszeichnung (Ehrenring, Ehrenbecher, Ehrendiplom udgl) verliehen werden. Die Ehrung begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, kann die Auszeichnung von der Gemeindevertretung aberkannt werden. Sichtbare Auszeichnungen sind von der geehrten Person zurückzustellen.
(3) Werden nach dem Ableben der geehrten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, kann die Gemeindevertretung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.
(4) Beschlüsse gemäß den vorstehenden Absätzen sind von der Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Die Abs 2 und 3 gelten auch für vergleichbare Ehrungen aller Art, die nach Vorgängerbestimmungen des Abs 1 verliehen worden sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der der Bürgermeister kann personenbezogene Daten von Gemeindemitgliedern gemäß Abs 6 verarbeiten, wenn dies zur Übermittlung von Glückwünschen aus folgenden Anlässen erforderlich ist:
– Geburt,
– Volljährigkeit,
– Eheschließung,
– Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
– besonderes Jubiläum eines der vorgenannten Anlässe oder
– besondere soziale Handlung.
(6) Für Gratulationen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verarbeitung nicht widersprochen hat:
– Namen und ehemalige Namen,
– Geburtsdatum,
– Adresse und
– Personenstand einschließlich dem Zeitpunkt von dessen Veränderung.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese personenbezogenen Daten den Fraktionsobfrauen und männern der Gemeindevertretung zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im Abs 5 genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln, wenn die betroffene Person dieser Übermittlung nicht widersprochen hat.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Einwilligung durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter des Kindes erforderlich.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 21 Ehrungen und Gratulationen
(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden. Für sonstige hervorragende Leistungen, die für die Gemeinde von Bedeutung sind, oder ausnahmsweise auch für die außerordentliche Förderung solcher Le…