GdO 2019
Gliederung
1. Abschnitt Gemeinden und ihre Aufgaben
§ 2 Änderung eines Gemeindenamens oder einer Gemeindebezeichnung
(1) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Der neue Name ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Verordnung der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden.
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