§ 19 Anwendung der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß anzuwenden. § 83 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 über Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen findet keine Anwendung.
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