(1) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden.
(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.
(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen, die den folgenden Bestimmungen entsprechen müssen:
1. Für die Bürgerabstimmung ist der amtliche Stimmzettel als „Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung“ unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Auf dem Stimmzettel für die Bürgerabstimmung ist der gefasste oder der begehrte Beschluss jeweils im vollen Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der Stimmzettel links unten das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unten in gleicher Schrift das Wort „Nein“ und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
2. Für die Bürgerbefragung ist der amtliche Stimmzettel als „Amtlicher Stimmzettel für die Bürger-befragung“ unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Der Stimmzettel hat den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung und, wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten. Wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, hat der Stimmzettel links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis zu enthalten.
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